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Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
I. Anwendung
1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
2. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte.
3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie werden ausdrücklich anerkannt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
II. Preise
1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Versand zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung oder der Gesamtzahlung, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges bei einem Unterlieferanten auftreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
IV, Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer die Verpackung, Versandart und Versandweg. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen
des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu
vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr
bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine
Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben im Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
2. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
3. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
4. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangener Gewinn, bleiben vorbehalten.
VI. Mängelrügen
1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern sowie Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums erhoben werden.
2. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, bei Sachmängeln spätestens aber binnen 5 Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die Verjährung bleibt hiervon unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Besteller.
3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferers zurückgesandt werden.
VII. Mängelhaftung
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen
des Lieferers beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar.
2. Die anwendungstechnische Beratung des Lieferers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der vom Lieferer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
3. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
4. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
5. Für Sonderposten und Regenerate bestehen keine Mängelansprüche.
6. Die Mängelansprüche des Bestellers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung leistet der Lieferer
nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung durch den Lieferer fehl, so kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer VIII. bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
7. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer die Überprüfung der reklamierten Ware nach dessen Wahl beim Besteller oder beim Lieferer zu gestatten. Soweit der Besteller dem Lieferer die Überprüfung verweigert, wird dieser von der Mängelhaftung befreit.
8. Ware, für die der Lieferer Ersatz geleistet hat, geht in das Eigentum des Lieferers über.
9. Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
10. Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Bestellers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer VIII. Anwendung.
11. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen.
VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher
Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satz 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit denvorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen des Lieferers sind in EURO, porto- und spesenfrei zu bezahlen rein netto ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
2. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Der Lieferer behält sich das Recht auf Vorkasse und Abrechnung per Nachnahme vor.
3. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
X. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand ist Düsseldorf.
XI. Originaltext
Es gilt die deutsche Version der Allgemeinen Gechäftsbedingungen.
Stand: 20.09.2006
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